Seit Juli 2024 gilt eine Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV), die die Anzeigepflicht für Hersteller von Lebensmittelbedarfsgegenständen regelt. Unternehmen, die solche Produkte herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen dies einmalig bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Meldung enthält Angaben wie Name, Anschrift, Rechtsform, Art der Tätigkeit und Materialgruppen gemäß EU-Verordnung.
Betriebe, die Arbeitsplatten aus Naturstein, Keramik oder Produkte wie Silikon und Klebstoffe herstellen, sind ebenfalls betroffen. Fehlende oder falsche Meldungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Daher wird empfohlen, der Pflicht rechtzeitig nachzukommen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BVL hier:
Die Anzeige erfolgt bei den zuständigen Überwachungsbehörden vor Ort, zu denen Ihnen die im Link hinterlegten Obersten Landesbehörden der jeweiligen Bundesländer Auskunft geben können. Ebenfalls könnten Sie versuchen, direkt mit der für Ihren Wohnort und für die Überwachung von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen.

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